
Viele Oestrich-Winkeler haben in den letzten Tagen ein Anschreiben mit Fragebogen zur Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen erhalten. Dabei sind viele Fragen entstanden. Wir geben Ihnen einen Überblick über die häufigsten Fragen und versuchen diese so weit es uns möglich ist, zu beantworten. Zum Thema haben wir auch eine Podcast-Sonderfolge aufgenommen: Viel Spaß beim Hören!
Warum erhebt die Stadt Oestrich-Winkel wiederkehrende Straßenbeiträge? Kann man nicht ganz auf Straßenbeiträge verzichten?
Nach dem sogenannten „Herbsterlass“ des Hessischen Innenministeriums vom 3. März 2014 sind Kommunen, deren Haushaltswirtschaft dauerhaft defizitär ist, verpflichtet, ihre Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn der Haushaltsausgleich durch Reduzierung der Aufwendungen nicht erreicht werden kann. Dazu gehört auch die Erhebung von Straßenbeiträgen.
Allerdings hat es der Hessische Landtag den Städten und Gemeinden mit dem Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 ermöglicht, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie Straßenbeiträge erheben möchte oder nicht und wenn ja, ob als einmalige oder als wiederkehrende Straßenbeiträge. Die Haushaltssituation der Stadt Oestrich-Winkel lässt es trotz guten Wirtschaftens in den letzten Jahren nicht zu, auf Straßenbeiträge in welcher Form auch immer gänzlich zu verzichten ohne entsprechende Kompensation. Es gibt keine freien, verfügbaren Mittel. Der Haushalt schließt ausgeglichen ab. Die Investitionskraft der Stadt ist in den nächsten Jahren aufs äußerste angespannt, durch große Aufgaben. Keine der geplanten Maßnahmen und Investitionen sind Luxus, ein Verzicht auf eine oder mehrerer der geplanten Investitionen also keine wirkliche Alternative.
Weil es vielen Städten und Gemeinden ähnlich geht und das Land seit Jahren den Kommunen Gelder aus dem Kommunalen Finanzausgleich vorenthält, hat die SPD auf Landesebene und in Oestrich-Winkel gefordert, dass das Land zukünftig den Anliegeranteil an Straßensanierungen übernimmt. Das fand leider keine Zustimmung.
Also musste ein anderes Abrechnungssystem gefunden werden, das gerechter als das jetzige ist. Denn bisher wurde in Oestrich-Winkel und vielen weiteren Städten und Gemeinden in Hessen der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert, sogenannte Einmalbeiträge. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme. Hierbei konnte es sein, dass Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit kurzer Zahlungsfrist zu leisten hatten.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oestrich-Winkel hat 2019 auf Initiative der SPD beschlossen, ein gerechteres Abrechnungssystem einzuführen und sich schließlich einstimmig für wiederkehrende Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entschieden.
Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge und ihre Vorteile?
Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird ein Teil der Investitionskosten für das grundhafte Erneuern von öffentlichen Straßen und Plätzen von den Eigentümern der Stadt erhoben. Der wiederkehrende Straßenbeitrag hat gegenüber dem einmaligen Straßenbeitrag den Vorteil, dass nicht mehr wenige Bürger viel zahlen, sondern die Beitragslast auf alle Eigentümer in einem Abrechnungsgebiet verteilt werden. Das heißt: Viele Bürger zahlen öfter, aber auf die Gesamtdauer gesehen, weniger. Gleichzeitig entsteht eine gleichmäßige vorhersehbare Belastung der Bürger über mehrere Jahre. Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden.
Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken erfolgt auch nur eine einmalige Belastung.
Hätte man nicht stattdessen die Grundsteuer erhöhen können?
Der Vorteil einer Grundsteuererhöhung wäre tatsächlich gewesen, dass nicht nur Eigentümer, sondern durch Umlage auf die Mieter „alle“ Einwohner Beiträge hätten zahlen müssen. Die Folge wäre dann aber: steigende Mietnebenkosten und Verschärfung des Wohnungsproblems.
Der Nachteil einer Grundsteuererhöhung wäre auch, dass die Grundsteuer wie alle anderen Steuerarten nicht zweckgebunden ist, sondern der allgemeinen Finanzierung der Stadt sowie auch des Landkreises über die Kreis-und Schulumlage dient – im Umlageverfahren verbleiben also nicht alle Anteile in Oestrich-Winkel.
Im Falle einer Konjunkturverschlechterung und Sinken der städtischen Einnahmen könnte die Stadt gezwungen sein, die Mittel für andere, dringendere Dinge auszugeben bzw. um den Haushaltausgleich herzustellen.
Und wichtig für Eigentümer in Straßen, die in der jüngeren Vergangenheit bereits saniert und dafür ein hoher Einmalbeitrag geleistet werden musste: Eine Verrechnung oder eine Art „Grundsteuerrabatt“ ist nicht möglich – für diesen Personenkreis entstünde also eine Doppelbelastung (bereits gezahlter Einmalbetrag plus Grundsteuerhöhung).
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Wie sich die neue Einheitsbewertung auswirken wird, ist noch nicht absehbar und somit sind zukünftige Auswirkungen auf Straßenbaumaßnahmen unkalkulierbar.
Für welche Straßen können wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben werden?
Für alle Straßen, die in der Baulast der Stadt Oestrich-Winkel stehen, innerhalb der Abrechnunsgebiete liegen (die einzelnen Abrechnungsgebiete findet man hier, sie entsprechen aber im Grunde den Stadtteilen innerhalb der Bebauungsgrenzen) und die grundhaft saniert werden. Bei Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen wird nur die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straßen auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Welche Kosten werden auf wiederkehrende Straßenbeiträge umgelegt?
Es werden alle Kosten umgelegt, die für die grundhafte Erneuerung, also Austausch Unterbau, Straßendecke, Rinnen, Gehsteig (sprich: Kompletterneuerung) einer Straße in einem Abrechnungsgebiet in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (Dauer des Bauprogramms) anfallen.
Von diesen Aufwendungen wird ein der Stadt für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von rund 40 Prozent in jedem Abrechnungsbezirk abgezogen (Abrechnungsgebiet 1 Oestrich: 38,39%; Abrechnungsgebiet 2 Winkel: 41,44%; Abrechnungsgebiet 3 Mittelheim: 43,89%; Abrechnungsgebiet 4 Hallgarten mit Rebhang): 41,20%).
Die verbleibenden und sich für den Abrechnungszeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden anteilmäßig und jeweils auf das Abrechnungsgebiet bezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Rissesanierung, Schlaglöcher, Austausch Rinnenplatten, Straßenbeleuchtung, Markierungen, neue Asphaltdecke – diese Kosten werden komplett aus dem Haushalt der Stadt finanziert (Steuermitteln).
Warum werden nicht alle Kosten gleichermaßen auf alle Stadtteile umgelegt?
Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Maßgebend ist, ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Diese hängt nicht von der Zuordnung eines Gebietes, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden Gebietes, der Topographie oder der tatsächlichen Straßennutzung ab. In oestrich-Winkel unterscheiden sich die vier Abrechnungsgebiete = Stadtteile aber nur marginal um maximal 5 Prozent – in anderen Kommunen ist der Anteil um ein vielfaches höher.
Wie hoch ist mein wiederkehrender Straßenbeitrag?
Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:
- Grundstücksgröße
- Nutzungsarten / Artzuschlag
- Anzahl der Geschosse
- Beitragssatz entsprechend des Abrechnungsgebiets
Was ist ein Artzuschlag und wie hoch ist dieser?
Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet. Das war im Grundsatz auch bereits im System der einmaligen Straßenbeiträge so. Die Höhe des Artzuschlages hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt und beträgt:
- In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: +20%
- Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten: +20%
- Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten: +10%
Wie wird ein Vollgeschoss definiert?
Im beplanten Innenbereich muss das Maß der zulässigen Bebauung zugrunde gelegt werden. Ein Abstellen auf das tatsächliche Maß der Bebauung ist nicht möglich. Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Tragkonstruktion, gemessen.
Kellergeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragen.
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ich habe eingeschossig gebaut. Warum muss ich zweigeschossig oder mehr bezahlen?
Aufgrund langjähriger Rechtsprechung sieht das Satzungsmuster des hessischen Städte- und Gemeindebundes, an dem sich die Stadt Oestrich-Winkel orientiert, vor, dass in beplanten Gebieten die Vollgeschosszahl aus dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen ist, unabhängig davon, wie viel Geschosse tatsächlich errichtet wurden.
Im unbeplanten Gebiet ergibt sich die Vollgeschosszahl in der Regel aus den tatsächlich errichteten Vollgeschossen.
Wie berechnet sich beispielhaft der Beitragssatz? (Achtung: Beispielrechnung mit fiktiven Daten!)
Geschätzte Kosten laut Bauprogramm für einen Abrechnungsbezirk: 1.000.000 € (könnte zwei sanierten Straßen im genannten Zeitraum entsprechen)
Geteilt durch Planungszeitraum: 5 Jahre
Ergibt voraussichtlich beitragsfähige Aufwendungen von: 200.000 €
Abzüglich Gemeindeanteil (~40%): -80.000 €
Verbleibender beitragsfähiger Aufwand für wiederkehrende Straßenbeiträge pro Jahr: 120.000 €
Geteilt durch die Veranlagungsfläche: 240.000 m² (der Einfachheit halber angenommen, genauer Wert ist uns unbekannt)
Beitragssatz pro m² und Jahr: 0,50 €
Mit welchen Kosten muss man rechnen?
- im Abrechnungsgebiet 1 (Stadtteil Oestrich) 0,42 €/m² Veranlagungsfläche
- im Abrechnungsgebiet 2 (Stadtteil Winkel) 0,12 €/m² Veranlagungsfläche
- im Abrechnungsgebiet 3 (Stadtteil Mittelheim) 0,14 €/m² Veranlagungsfläche
- im Abrechnungsgebiet 4 (Stadtteil Hallgarten mit Rebhang) 0,00 €/m² Veranlagungsfläche (weil in diesem Zeitraum in diesem Stadtteil keine Straße saniert werden wird).
- Mittelheim: 125,82 € bis 2023 jeweils jährlich
- Oestrich: 334,83 € (2020), 333,47 € (2021), 309,64 € (2022), 287,92 € (2023)
- Winkel: 64,81 € (2020/2021), 60,79 € (2022/2023)
- Hallgarten: 0,00 € (weil in diesem Zeitraum in diesem Stadtteil keine Straße saniert werden wird).
Wer ist beitragspflichtig?
Der Beitragspflicht unterliegen jeweils die Grundstücke, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen eines Abrechnungsgebietes haben. Hiervon sind verschont Grundstücke, für die in den vergangenen 25 Jahren Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden. Diese Grundstücke bleiben solange beitragsfrei, bis das Guthaben des gezahlten einmaligen Beitrags aufgebraucht ist, mindestens fünf und längstens für die Dauer von 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs. Die vorteilhafte Verteilung des Aufwandes auf viele Schultern in einem Abrechnungsgebiet bringt aber natürlich auch Pauschalierungen mit sich.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Eigentumsanteil beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht oder auf dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentum.
Wann entsteht die Beitragsschuld und wann wird der Straßenbeitrag fällig?
Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Über welchen Zeitraum fallen die Straßenbeiträge an?
Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet eine Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird. Der Beitragssatz wird für die Dauer des Bauprogramms erhoben und ist in diesem Zeitraum auch immer gleich.
Können wiederkehrende Straßenbeiträge auf Mieter umgelegt werden?
Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist nach wie vor ein Beitrag nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Laut Rechtsprechung sind wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar.
Wer entscheidet über die Straßenbaumaßnahmen?
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oestrich-Winkel hat ein Bauprogramm beschlossen (hier abrufbar), in dem alle Straßen in den Abrechnungsgebieten, die grundhaft erneuert werden sollen, aufgeführt sind. Wir werden anregen, dass Bauprogramme zukünftig vor der endgültigen Beschlussfassung durch die Stadtverordneten auch unter Einbeziehung der Bevölkerung, zum Beispiel in Form von Bürgerversammlungen, vorgestellt und diskutiert werden können.
Was passiert nach Ablauf des Bauprogramms?
Ist nach Beendigung eines Bauprogramms in dem Abrechnungsgebiet keine weitere Baumaßnahme geplant, werden auch keine weiteren Beiträge erhoben. Es erfolgt eine Endabrechnung mit einem Schlussbescheid. Schließt sich ein neues Bauprogramm an, wird, für die Dauer des Bauprogramms, ein neuer Beitragssatz festgelegt. Die Grundstückseigentümer erhalten dann weitere Bescheide mit dem neuen Beitragssatz.
Warum verschickt die Stadt Fragebögen an alle Eigentümer, die ausgefüllt werden müssen?
Zur Ermittlung des Beitragssatzes und des individuellen Beitrags ist es erforderlich, dass die Stadt die Grundstücksfläche, die Geschosshöhe und den Nutzungscharakter kennt. Dies wird mit Hilfe des städtischen Fragebogens erfasst, weil die der Stadt vorliegenden Daten das im Zweifel nicht genau und/oder nicht mehr aktuell wiedergeben.
Wo kann ich mich informieren, wenn ich Fragen zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen habe?
Gerne versuchen wir, u.a. mit diesen häufig gestellten Fragen und Antworten, Ihre Fragen zu beantworten. Zudem finden Sie auf der Homepage der Stadt Oestrich-Winkel ein Video mit ausführlichen Erklärungen zu dieser Umstellung. Eine Präsentation in schriftlicher Form steht dort ebenfalls zum Herunterladen bereit. Und die Verwaltung steht natürlich auch für Rückfragen zur Verfügung.
Mit verwendete Quellen: Städte Herborn, Neustadt und Griesheim